Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Metallbau Dorner GmbH

I. Allgemeines
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart sind unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen – im Folgenden auch kurz AGB genannt – verbindlich vereinbart. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Vereinbarungen und Abreden, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss, Geheimhaltung
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Ware anzunehmen.

Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben oder sonstige Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd und nicht verbindlich, soweit sie durch uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Sie stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangaben dar. Handelsübliche Abweichungen insbesondere im Hinblick auf Maß, Struktur, Farbe und Gewicht bleiben vorbehalten.

Verträge kommen nur dann zustande, wenn die Bestellung durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen ist.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Vor oder bei Vertragsabschluss durch uns angegebene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform. Unsere Haftung für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) sowie durch falsche oder unklare, auch mündliche Angaben des Bestellers ergeben, ist ausgeschlossen.

Aufträge nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben erledigen wir ohne zu überprüfen, ob dadurch gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung für solche Forderungen übernehmen wir nicht. Die Prüfung der Schutzrechtslage ist Angelegenheit des Bestellers.

An Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen, Mustern und anderen technischen und kaufmännischen Unterlagen jeglicher Art behalten wir uns jegliche Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht vor, auch wenn sie dem Besteller ausgehändigt werden. Sie sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im Einvernehmen mit uns zulässig. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Nichtannahme eines von uns an ihn gerichteten Angebotes, die ihm von uns übergebenen Angebotsunterlagen vollständig und unverzüglich an uns zurückzugeben.

III. Preise
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise in EURO „ab Werk“ zuzüglich Frachtkosten, Verpackung, Verzollung, Entladung, Montage- und Aufstellungskosten sowie sonstiger Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Nebenkosten werden zu Selbstkosten berechnet. Montage- und Aufstellungskosten sind zu unseren üblichen Sätzen gesondert zu vergüten. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Montage und Aufstellung am Bestimmungsort der Ware nicht im Lieferumfang enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert auf den Gesamtbetrag ausgewiesen. Unsere Preisangaben sind freibleibend. Ist der Besteller Kaufmann, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Rohmaterialpreisänderungen, Erhöhung fiskalischer Abgaben, Lohnkostenänderungen z. B. aufgrund von kollektivvertraglichen Erhöhungen und Währungsveränderungen eintreten. Preisänderungen werden wir auf Verlangen dem Besteller nachweisen. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach unserer Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, werden wir den Besteller hinweisen. Diese sowie auf Verlangen des Bestellers ausgeführte zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten. Die Nebenkosten werden zu Selbstkosten berechnet; Montage- und Aufstellungskosten sind zu unseren üblichen Sätzen gesondert zu vergüten.

IV. Ausführungsstandard
Soweit nichts anderes vereinbart werden tragenden Stahl- und Aluminiumkonstruktionen für vorwiegend ruhende Beanspruchungen gemäß EN 1090 – Ausführungsklasse EXC 2 bzw. für untergeordnete Tragkonstruktion EXC 1 gefertigt.

Für den Korrosionsschutz ist – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – die Schutzdauer kurz (2 bis 5 Jahre) gemäß EN ISO 12944-1 standardmäßig festgelegt. Die Schutzdauer dient dem Auftraggeber für die Planung seiner Instandhaltungstätigkeiten. Als Korrosionsbelastung für atmosphärische Umgebungsbedingungen ist – sofern keine besonderen Anforderungen seitens des AG genannt werden – standardmäßig gemäß EN ISO 12944-2 festgelegt:

Belastung Aufstellungsort der Tragkonstruktion Beispiele
C1(unbedeutend) Aufstellung in geheizten Gebäude mit neutralen Atmosphären Büros, Läden, Schulen, Hotels
C2 (gering) Aufstellung in ungeheizte Gebäude, wo Kondensation auftreten kann Lager, Sporthallen.
C3 (mäßig) Aufstellung im Freien Stadt- und Industrieatmosphäre, mäßige Verunreinigungen durch Schwefeldioxid

Der Auftraggeber ist für die Herstellung eines tragfähigen, ebenen Untergrundes gemäß unseren Vorgaben verantwortlich.

V. Zahlungsbedingungen
Mangels besonderer Vereinbarung haben Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Fracht- und Montagekosten sind spätestens zwei Wochen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber, bei Wechseln unter Wegfall des Skontoabzugs. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt. Unsere Vertreter sind ohne gesonderte schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem zu Zurückhaltung der Lieferung berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers – auch hinsichtlich einer Teillieferung – sind wir berechtigt, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen, noch ausstehende Lieferungen bis zur Bezahlung zurückzuhalten und an noch nicht vollständig durchgeführten Aufträgen die weitere Erledigung der Bestellung auszusetzen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Ferner sind wir berechtigt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen, auch gestundete und solche für die Wechsel vorliegen, zur Zahlung fällig zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und Schadensersatzansprüche zu stellen. Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller sich in einer ungünstigen Vermögenslage befindet oder eine Vermögensverschlechterung eingetreten ist, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die Gegenleistung Sicherheit zu verlangen und im Verweigerungsfalle unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Lieferzeit
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien; verbindliche Liefertermine bedürfen in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung zu laufen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung voraus; sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir baldmöglichst dem Besteller mit. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben sowie Abklärung aller technischen Spezifikationen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen einschließlich der Eingang vereinbarter fälliger Anzahlungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung allein zu vertreten haben. Dies gilt auch im Falle der nachträglichen Änderungen der Bestellung oder wenn der Besteller die Verzögerung der Durchführung oder Abschluss der Arbeiten zu vertreten hat. Die Lieferzeiten verlängern sich weiter angemessen, wenn der Besteller die Bestellung nachträglich ändert oder die Durchführung bzw. der Abschluss der Arbeiten oder der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von uns nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren – hierzu gehören insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Mangel an Transportmittel, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch beim Eintreten höherer Gewalt während eines Lieferverzuges. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Wir werden von unseren Lieferverpflichtungen frei, wenn die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang unmöglich oder unzumutbar wird. Der Besteller kann in diesem Fall ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, so bleibt er unter Anrechnung der uns ersparten Aufwendungen zur Gegenleistung verpflichtet. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Abschnitt IX. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Haben wir mit dem Besteller für den Fall der Nicht- oder nicht gehörigen Lieferung eine Vertragsstrafe vereinbart, ist diese nur im Falle unseres Verzuges verwirkt. Sie ist auf einen Schadensersatzanspruch des Bestellers anzurechnen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Sie sind vom Besteller gemäß Abschnitt III gesondert zu bezahlen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aufstell- und Montagearbeiten werden von uns nicht ausgeführt.

VII. Gefahrenübergang
Dokumente Versandfertig gemeldete Ware hat der Besteller unverzüglich abzurufen. Soweit eine Abnahme der Lieferungen oder Leistungen zu erfolgen hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern, wenn wir den Besteller nach Fristablauf auf diese Folgen hingewiesen haben. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, dem Besteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen. Für jeden angefangenen Monat können wir Lagergeld in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages des Liefergegenstandes berechnen, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund Annahmeverzugs bleiben unberührt. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht in den Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware – bei Teillieferungen die entsprechenden Teile – unser Werk verlässt. Dies gilt auch, wenn von uns noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen werden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung – auch bei Auslandsgeschäften – berechtigt aber nicht verpflichtet. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen stets auf Kosten des Bestellers. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandaufnahme zu veranlassen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem Liefervertrag zustehenden und noch entstehenden Ansprüche, gegenüber Kaufleuten bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, vor. Vor Eigentumsübergang darf der Besteller den Liefergegenstand oder die daraus hergestellte Sache oder die durch Verbindung neu entstandene Sache weder veräußern noch zur Sicherheit übertragen. Bei Pfändungen und sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Eigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, hierzu gehören insbesondere die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage. Bei Veräußerung des Liefergegenstandes mit unserer Zustimmung tritt der Besteller hiermit schon jetzt die ihm durch Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in vollem Umfang mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren vom Besteller weiterveräußert, gilt diese Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne das daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu, den uns der Besteller schon jetzt überträgt. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache kraft zwingenden Rechts, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltsgutes zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für den unter Vorbehalt gelieferte Gegenstand entsprechend. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Fristsetzung berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sicherenden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

IX. Produkthaftung
Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer von uns erklärten Garantie beruhen. Wir haften ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, und für Schäden, die auf Pflichtverletzung durch uns beruhen, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen. Unsere Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit sie zwingend ist, unberührt. Im Übrigen haften wir nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Unsere Haftung auf Mängel oder andere Pflichtverletzungen gemäß vorstehender Abschnitte ist bei Sachschäden zusätzlich beschränkt auf die Versicherungssumme der von uns unterhaltenen Haftpflichtversicherung. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungshilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich. Etwa bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

Im Falle von Änderungen bzw. Beschädigung des Produktes übernehmen wir keine Verantwortung betreffend Produkthaftung.

X. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nichts anderes vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Wien, wenn der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.